Gebrauchsmuster sind technische Schutzrechte, die wie Patente dem Inhaber ein ausschließliches Recht an seiner geschützten Erfindung verleihen. Eine zum Gebrauchsmuster angemeldete Neuerung darf nur mit der Erlaubnis des Gebrauchsmusterinhabers gewerblich genutzt werden. Gebrauchsmuster werden für Erfindungen eingetragen, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.
Anders als bei Patenten gibt es bei einem deutschen Gebrauchsmuster eine 6-monatige Neuheitsschonfrist, d.h. der Erfinder kann innerhalb der Neuheitsschonfrist seine Neuerung vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben. Ausdrücklich von der Gebrauchsmusterfähigkeit ausgeschlossen sind Verfahren.
Gebrauchsmuster werden beim Patentamt angemeldet und ohne Prüfung auf Neuheit und Vorliegen eines erfinderischen Schrittes eingetragen, sobald alle Formerfordernisse erfüllt sind. Eine Erfindernennung ist nicht erforderlich.
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