Geschmacksmuster sind Schutzrechte, die dem Inhaber ein ausschließliches Recht an seinem geschützten Muster oder Modell - auch "Design" genannt - verleihen. Ein zum Geschmacksmuster angemeldetes Design darf nur mit der Erlaubnis des Geschmackmusterinhabers gewerblich genutzt werden. Ein Design muss neu und eigentümlich sein. Wie bei Gebrauchsmustern gibt es bei einem deutschen Geschmacksmuster eine 6-monatige Neuheitsschonfrist, d.h. der Designer kann innerhalb der Neuheitsschonfrist sein Muster oder Modell vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben.
Zur Anmeldung wird neben einem Antrag, eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Musters oder Modells, die diejenigen Merkmale deutlich und vollständig offenbart, eingereicht. Zur Erläuterung der Darstellung kann eine Beschreibung beigefügt werden. Der Anmeldung wird ein Verzeichnis beigefügt, das die Warenklasse angibt, in die das in der Darstellung wiedergegebene Muster oder Modell einzuordnen ist. Mehrere Muster oder Modelle können in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster oder Modelle umfassen. Sie müssen mindestens eine gemeinsame Warenklasse haben.
Wie Gebrauchsmuster wird ein Geschmacksmuster bei Vorliegen aller formalen Voraussetzungen ungeprüft eingetragen.
Die oben angegebenen Informationen sind nur grobe Erläuterungen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Sie sollen nur kurz die Thematik anreißen. In diesem Rahmen kann keine Gewähr übernommen werden.
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