Marken

Marken – früher auch Warenzeichen genannt – sind Schutzrechte, die dem Inhaber ein Verbietungsrecht, insbesondere gegenüber jüngeren Marken- oder Namensrechten, verleihen. Eine eingetragene Marke darf nur mit der Erlaubnis des Markeninhabers gewerblich genutzt werden. Markenrechte können sowohl durch Eintragung beim Amt, als auch durch Benutzung entstehen. Marken sind Zeichen, die geeignet sind die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Es gibt z.B. Wortmarken, die aus einer Buchstabenkombination bestehen und Bildmarken, sowie Kombinationen daraus. Ferner können insbesondere dreidimensionale Marken, Farb- und Hörmarken angemeldet werden.

Eine Marke kann nur für konkrete Waren oder Dienstleistungen angemeldet werden. Grundsätzlich darf die Marke für diese Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibend sein. Wir empfehlen den Anmeldern von Marken, möglichst phantasievolle Marken für ihre Produkte zu entwerfen.

Für die Anmeldung einer Marke wird beim zuständigen Markenamt ein unterschriebener Antrag eingereicht. Der Antrag muss eine Darstellung der Marke, sowie ein klassifiziertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten. Dies gilt praktisch bei allen Markenämtern. Das Markenamt prüft, ob alle formal gesetzlichen Vorraussetzungen gegeben sind. Insbesondere wird geprüft, ob die Marke für die Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist. Gegebenenfalls werden Amtsbescheide versendet und eine Frist gesetzt, innerhalb der der Anmelder mögliche Unklarheiten mit dem Amt klären kann. Anschließend wird die Marke in Deutschland eingetragen und veröffentlicht. Innerhalb einer Frist von 3 Monaten kann ein Dritter mit älteren Rechten Widerspruch gegen die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt einlegen.

Bei dem für Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wird die Marke nach einer Prüfung veröffentlicht. Anschließend beginnt die 3-monatige Widerspruchsfrist. Wenn kein Widerspruch eingeht oder der Widerspruch negativ beschieden wird, wird die Marke beim HABM eingetragen.

Die oben angegebenen Informationen sind nur grobe Erläuterungen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Sie sollen nur kurz die Thematik anreißen. In diesem Rahmen kann keine Gewähr übernommen werden.

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